- Voraussichtlicher Entbindungstermin
- 20759
- Tatsächlicher Entbindungstag
- 20757
- Acht oder zwölf Wochen danach?
- Acht Wochen (Regelfall)
- Welchen Rand willst du?
- Letzter Tag der Schutzfrist
- Ab welchem Tag wird gezählt?
- 20758
57
Mit diesen Werten öffnen56Tage
Ergebnis: 56 TageDie Schutzfrist beginnt 42 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf. Kommt das Kind früher, wandern die verlorenen Tage nach hinten. Verbindlich rechnen Krankenkasse und Arbeitgeber.
57
Mit diesen Werten öffnen20
Mit diesen Werten öffnen84
Mit diesen Werten öffnenBeginn = Termin − 42 Tage; Ende = Geburt + 56 oder 84 Tage + verlorene Vorlauftage
§ 3 MuSchG kennt zwei Fristen und eine Brücke dazwischen. Die vorgeburtliche beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin, wie ihn das ärztliche Zeugnis oder das einer Hebamme ausweist — sechs Wochen sind 42 Kalendertage, und der Entbindungstag selbst wird dabei nicht mitgezählt. Sie endet mit der Geburt, ganz gleich wann die kommt. Die nachgeburtliche läuft acht Wochen ab dem Entbindungstag, bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf. Bei einer ärztlich festgestellten Behinderung des Kindes sind es ebenfalls zwölf Wochen, aber nur, wenn die Frau das beantragt. Die Brücke ist der Satz, den die meisten übersehen: Kommt das Kind vor dem Termin, verlängert sich die Frist nach der Geburt um genau die Tage, die vorn verloren gegangen sind. Mehr als 42 kann sie nicht gewinnen, denn mehr hatte die vorgeburtliche Frist nie. Kommt das Kind später, verlängert sich stattdessen die vorgeburtliche Frist bis zur Entbindung, und die acht Wochen danach bleiben acht Wochen. Was hier nicht gerechnet wird: Totgeburt, Tod des Kindes und Fehlgeburt fallen unter eigene Absätze mit eigenen Fristen. Auch die ausdrückliche Bereiterklärung, mit der eine Frau in den sechs Wochen vor der Geburt weiterarbeiten darf, bleibt außen vor. Und der wichtigste Satz zum Schluss: verbindlich rechnen Krankenkasse und Arbeitgeber. Diese Seite rechnet nach.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4.
Diese Seite bildet § 3 MuSchG nach und ersetzt keine Auskunft. Maßgeblich sind das ärztliche Zeugnis und die Berechnung von Krankenkasse und Arbeitgeber.
Totgeburt, Tod des Kindes und Fehlgeburt haben in § 3 eigene Absätze mit anderen Fristen. Wer davon betroffen ist, bekommt hier ein falsches Ergebnis.
Mutterschutzgesetz aus dem Jahr 2017 in der Fassung der Änderung durch Artikel 13 des Gesetzes von Dezember 2025, geprüft am 2026-08-28.
Liegt der gefragte Rand hinter dir, steht dort eine negative Zahl statt einer Null. So viele Tage ist er her.
Bei früher Geburt verfallen die verpassten Wochen.
Sie wandern nach hinten. Die Frist nach der Geburt verlängert sich um genau die Tage, die vor der Geburt verloren gingen.
Bei später Geburt wird die Frist danach kürzer.
Nein, die acht Wochen nach der Entbindung bleiben unangetastet. Länger wird stattdessen die Frist davor, weil sie bis zur tatsächlichen Geburt läuft.
Nach einer sehr frühen Geburt gibt es beliebig viel dazu.
Die Verlängerung ist auf 42 Tage begrenzt, weil die vorgeburtliche Frist nie länger als sechs Wochen war. Ein Rechner ohne diese Grenze zeigt zu viel.
Der letzte Tag der Frist ist der erste Arbeitstag.
Der Rechner nennt den letzten Tag des Beschäftigungsverbots. Gearbeitet werden darf frühestens am Tag danach.
| Fall | Beginn | Letzter Tag | Dauer |
|---|---|---|---|
| Geburt am Termin, acht Wochen | Termin − 42 | Geburt + 56 | 98 Tage |
| Geburt am Termin, zwölf Wochen | Termin − 42 | Geburt + 84 | 126 Tage |
| Termin 02.11., Geburt 31.10. | 21.09. | 28.12. | 99 Tage |
| Termin 01.11., Geburt 04.11. | 20.09. | 30.12. | 102 Tage |
42 Kalendertage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem einer Hebamme. Der Entbindungstag selbst wird bei dieser Rückrechnung nicht mitgezählt.
Acht Wochen ab dem Entbindungstag. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten sind es zwölf, ebenso auf Antrag bei einer ärztlich festgestellten Behinderung des Kindes.
Die Frist nach der Geburt verlängert sich um die Tage, um die die Frist davor verkürzt wurde. Höchstens um 42, denn länger war sie nie.
Dann läuft die vorgeburtliche Frist bis zur tatsächlichen Entbindung weiter. Die acht beziehungsweise zwölf Wochen danach bleiben davon unberührt.
Nein. § 3 regelt Totgeburt, Tod des Kindes und Fehlgeburt in eigenen Absätzen mit anderen Fristen, und keiner davon ist hier abgebildet.
Nein, und sie ist auch keine Rechtsberatung. Verbindlich rechnen Krankenkasse und Arbeitgeber; diese Seite bildet nur nach, was in § 3 MuSchG steht.
Information, keine Fachberatung.
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