Werbefrei, ohne AnmeldungGeprüft 2026-08-29

Beihilferechner Nordrhein-Westfalen

Ergebnis

50,00Euro

Ergebnis: 50,00 Euro

Die Beihilfe ist ein Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen: 50 Prozent für aktive Beamtinnen und Beamte, 70 ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern sowie für Versorgungsempfänger und Ehegatten, 80 für Kinder. Verbindlich rechnet die Beihilfestelle.

Die Zahlen auf einen Blick

Festgehalten: Beihilfefähige Aufwendungen 100,00, Für wen sind die Aufwendungen entstanden? Beamtin oder Beamter im Dienst, Zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder? Nein, keins oder eins.

Leistung der KrankenkasseErgebnis
0,00Dein Wert50,00
5.000,000,00
10.000,000,00
15.000,000,00
20.000,000,00
25.000,000,00

Beispiele durchgerechnet

Fall 1
Beihilfefähige Aufwendungen
100
Leistung der Krankenkasse
50
Für wen sind die Aufwendungen entstanden?
Versorgungsempfängerin oder -empfänger
Zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder?
Nein, keins oder eins

35,00

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Fall 2
Beihilfefähige Aufwendungen
100
Leistung der Krankenkasse
0
Für wen sind die Aufwendungen entstanden?
Beamtin oder Beamter im Dienst
Zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder?
Nein, keins oder eins

50,00

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Fall 3
Beihilfefähige Aufwendungen
850
Leistung der Krankenkasse
0
Für wen sind die Aufwendungen entstanden?
Berücksichtigungsfähiges Kind
Zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder?
Nein, keins oder eins

680,00

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So wird gerechnet

Beihilfe = (beihilfefähige Aufwendungen − Kassenleistung) × Bemessungssatz

  1. SchrittTrag ein, was von der Rechnung beihilfefähig ist — nicht den Rechnungsbetrag.
  2. SchrittZieh Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse ab, falls es welche gab.
  3. SchrittWähle, für wen die Aufwendungen entstanden sind; das bestimmt den Satz.
  4. ErgebnisAb zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz der aktiven Person auf 70 Prozent.

Was die Zahl bedeutet

Die Beihilfe ersetzt keinen festen Betrag, sondern einen Anteil: den Bemessungssatz auf die beihilfefähigen Aufwendungen. Beihilfefähig ist selten die ganze Rechnung — Beträge über den Sätzen der Gebührenordnungen, nicht verordnungsfähige Mittel und Zuzahlungen fallen heraus. Der Rechner nimmt deshalb den beihilfefähigen Betrag als Eingabe, nicht die Rechnungssumme. Den Satz bestimmt allein, für wen die Aufwendungen entstanden sind. Für Beamtinnen und Beamte im Dienst sind es 50 Prozent. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt der Satz auf 70 Prozent — aber nur bei einem Elternteil, nämlich bei dem, der die Kinderanteile im Familienzuschlag bezieht. Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehegatten bekommen 70 Prozent, berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen 80. Gab es Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse, wird erst abgezogen und dann der Satz angewandt; das Landesamt für Besoldung und Versorgung nennt das Restkostenbeihilfe. Was hier fehlt, kann das Ergebnis nach unten ziehen: Eigenbehalte bei Wahlleistungen im Krankenhaus, der Eigenanteil bei zahntechnischen Leistungen und die Belastungsgrenze, die diese Eigenbehalte bei zwei Prozent der Jahresbezüge deckelt. Nach oben wirkt die Erhöhung bei einem Leistungsausschluss der Versicherung. Nichts davon rechnet diese Seite. Und der wichtigste Satz zum Schluss: verbindlich entscheidet die Beihilfestelle.

Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
§ 12 Absatz 1 Sätze 1 und 2 BVO NRW

Verbindlich entscheidet die Beihilfestelle

Diese Seite bildet § 12 BVO NRW nach und ersetzt keine Auskunft und keine Rechtsberatung. Zuständig sind je nach Dienstherr das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW, eine Bezirksregierung oder eine der übrigen in § 13 genannten Stellen.

Das Ergebnis ist eine Obergrenze

Eigenbehalte bei Wahlleistungen, der Eigenanteil bei Zahnersatz und die Belastungsgrenze sind hier nicht gerechnet. Ausgezahlt wird deshalb oft weniger als hier steht.

Nur Nordrhein-Westfalen

Beihilfe ist Ländersache. Der Bund und die anderen Länder haben eigene Verordnungen mit abweichenden Bemessungssätzen und Eigenbehalten.

Fassung, auf der das beruht

Beihilfenverordnung NRW aus dem Jahr 2009 in der Fassung der Änderung durch Artikel 17 des Gesetzes vom Juli 2026; § 12 selbst zuletzt geändert mit Wirkung ab Januar 2026. Geprüft am 2026-08-29.

Häufig falsch verstanden

Der Bemessungssatz gilt für den Rechnungsbetrag.

Er gilt für die beihilfefähigen Aufwendungen, und die sind meist kleiner. Was über den Gebührenordnungen liegt, zählt gar nicht erst mit.

Ab dem zweiten Kind bekommen beide Elternteile 70 Prozent.

Den erhöhten Satz erhält nur eine beihilfeberechtigte Person, nämlich die mit den Kinderanteilen im Familienzuschlag.

In NRW wird noch eine Kostendämpfungspauschale abgezogen.

Sie wird seit dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben. Rechner und Merkblätter, die sie noch abziehen, sind veraltet.

Beihilfe und Kassenleistung gibt es nebeneinander in voller Höhe.

Beihilfe und Versicherungsleistungen zusammen dürfen die beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Bei Kassenleistungen wird erst abgezogen, dann der Satz angewandt.

Referenztabelle

Für wen die Aufwendungen entstanden sindBemessungssatz
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Dienst50 %
Dieselben ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern70 %
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger70 %
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner70 %
Berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen80 %

Fragen

Wie hoch ist mein Bemessungssatz in NRW?

50 Prozent als Beamtin oder Beamter im Dienst, 70 ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, 70 als Versorgungsempfänger oder berücksichtigungsfähiger Ehegatte und 80 für berücksichtigungsfähige Kinder. Den erhöhten Satz wegen der Kinder bekommt nur ein Elternteil.

Gibt es die Kostendämpfungspauschale noch?

Nein. § 12a BVO NRW ordnet ausdrücklich an, dass sie ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben wird. Für die Besoldungsgruppen A 5 und A 6 gibt es stattdessen einen Zuschuss von monatlich 12,50 Euro zu den Krankenversicherungsbeiträgen.

Bis zu welchem Einkommen ist mein Ehegatte berücksichtigungsfähig?

Die Verordnung nennt 20 000 Euro und passt den Betrag an den Rentenwert West an. Für Aufwendungen im Jahr 2026 führt das Landesamt für Besoldung und Versorgung 23 861 Euro, maßgeblich sind die Einkünfte des Vorjahres.

Warum wird weniger ausgezahlt als hier steht?

Weil Eigenbehalte abgehen, die dieser Rechner nicht kennt: 10 Euro und 15 Euro je Tag bei Wahlleistungen im Krankenhaus für höchstens 20 Tage im Jahr sowie 30 Prozent Eigenanteil bei zahntechnischen Leistungen. Die Belastungsgrenze deckelt diese Beträge bei zwei Prozent der Jahresbezüge.

Gilt der Rechner auch für Bundesbeamte?

Nein. Der Bund und jedes andere Land haben eigene Beihilfevorschriften mit abweichenden Sätzen. Diese Seite bildet allein die nordrhein-westfälische Verordnung ab.

Ist das Ergebnis verbindlich?

Nein, und eine Rechtsberatung ist es auch nicht. Verbindlich entscheidet die für dich zuständige Beihilfestelle über den Antrag.

Quellen und letzte Prüfung

  1. recht.nrw.de

Information, keine Finanzberatung.